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Webinar

Abrechnung PAR – Leistungen in der GKV & PKV

Online am 14. Januar 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

19


Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied


Bewertungszahl
19
Betrag in Euro*
» 22,50 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Zahn, je Brückenglied

Leistungsinhalt:
  • Abformung für Provisorium im direkten Verfahren
  • Herstellung PV intraoral
  • temporäre Eingliederung
  • Überschussentfernung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 können höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan können sie in der Gebührenvorausberechnung je Zahn nur einmal angesetzt werden.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 19 und 21 ist eine Leistung nach Nr. 23 für das Entfernen des provisorischen Schutzes nicht abrechnungsfähig. Dies gilt nicht für das Entfernen eines provisorischen Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert werden musste.
  3. Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
  4. Provisorische Versorgungen in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen sind nach der Nr. 19 abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 19i zu kennzeichnen.
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