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Webinar

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Online am 06. Mai 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

100a


Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, kleinen Umfanges (ohne Abformung)


Bewertungszahl
30
Betrag in Euro*
» 33,91 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Prothese

Leistungsinhalt:
  • Wiederherstellen der Funktion einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung
  • Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, ohne Abformung
  • Nachbehandlung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.
  2. Leistungen nach Nrn. 100 e und f sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss – in der Regel bis zu drei Zähnen – abrechnungsfähig.
  3. Das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100 a abrechnungsfähig.
  4. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer implantatgetragenen totalen Prothese sind in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen nach den Nrn. 100 a bis f abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nrn. 100 a i bis 100 f i zu kennzeichnen
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:
  1. Neben Leistungen nach Nr. 100 sind Leistungen nach Nr. 98a, b oder c nicht abrechnungsfähig.
  2. Leistungen nach Nr. 98f oder h sind neben Leistungen nach der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
  3. Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98f oder h abgerechnet werden.
  4. Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten.
  5. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100 b abrechnungsfähig.
  6. Leistungen nach Nrn. 100 a und b können mehrfach oder nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchführbar ist. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100 a oder b neben Leistungen nach Nrn. 100 c bis f erbracht werden.

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