DentClub Abrechnungsportal

BEMA

UPTd


Unterstützende Parodontitistherapie, Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen


Bewertungszahl
15
Betrag in Euro*
» 19,85 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Sitzung (nur bei Grad B und C)

Leistungsinhalt:
  • Aufnahme klinischen Befunds: Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung
  • Diagnostischer Vergleich: Befunddaten mit den Befunddaten des Parodontalstatus und Evaluationbefund vergleichen

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad B der Parodontakerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die UPT-Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g.
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:
  1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
  2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPTMaßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
  3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

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