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BEMA

UPTa


Unterstützende Parodontitistherapie, Mundhygienekontrolle


Bewertungszahl
18
Betrag in Euro*
» 23,82 €
BEMA ⇄ GOZ/GOÄ
1000 Mundhygienestatus
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Sitzung

Leistungsinhalt:
  • Mundhygienekontrolle
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Erhebung eines Index
  • Anfärben von Plaque

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Der UPT-Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPT a, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
    • Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
    • Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung,
    • Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistungen.
  2. Die Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad B der Parodontakerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die UPT-Leistung nach Nr. UPT d kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPT d oder zur Leistung nach Nr. UPT g. Die Leistung nach Nr. UPT g kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach UPT d.
  3. Die Leistungen nach Nrn. UPT a bis g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung der Mindestabstände nach Ziffern 1 und 2 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
  4. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  5. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
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