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BEMA

122c


Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer


Bewertungszahl
27
Betrag in Euro*
» 29,70 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Kiefer

Leistungsinhalt:
  • Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. individuelle Munhofvorplatte)

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.
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