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BEMA

FUZ6


Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat


Bewertungszahl
26
Betrag in Euro*
» 39,55 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • einmal zwischen 61. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat, frühestens nach Ablauf von 12 Monaten

Leistungsinhalt:
  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
  • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
  • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpaste u. ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluorid-Tabletten
  • Dokumentation im Untersuchungsheft (Gelbes U-Heft)

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate. ​
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
    • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle) ​
    • Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index ​
    • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene ​
    • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridhaltige Zahnpaste u. Ä ​.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten ​
    • Dokumentation im Untersuchungsheft. ​ Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt. ​
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. ​ Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden. ​
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU2 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. ​
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus. ​
  6. Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU1 und einer Leistung nach Nr. FU2 beträgt mindestens vier Monate.
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