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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

FUZ1


Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat


Bewertungszahl
28
Betrag in Euro*
» 42,60 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • einmal zwischen 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat, frühestens nach Ablauf von 4 Monaten

Leistungsinhalt:
  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene,
  • Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen
  • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.)
  • Dokumentation im Untersuchungsheft (Gelbes U-Heft)

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
    • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle) ​
    • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. ​ zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen ​
    • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä ​.)
    • Dokumentation im Untersuchungsheft. ​ Als Untersuchungsheft in diesem Sinne gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt. ​
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. ​ Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden. ​
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden. ​
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.
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