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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

FU 2


Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat


Bewertungszahl
25
Betrag in Euro*
» 36,57 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von 4 Monaten

Leistungsinhalt:
  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
  • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
  • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpaste u. ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluorid-Tabletten

Abrechnungsbestimmungen:
  1. In dem Zeitraum vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat erfolgen drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate.
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
    • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
    • Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
    • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
    • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpaste u. ä.) und ggf. Abgabe oder Verordnung von Fluorid-Tabletten
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 2 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.
  6. Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und einer Leistung nach Nr. FU 2 beträgt mindestens vier Monate
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