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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

FU 1a


Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat


Bewertungszahl
27
Betrag in Euro*
» 41,08 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von 4 Monaten

Leistungsinhalt:
  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion derMundhöhle)
  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene,
  • Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen
  • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.)

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
  2. Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
    • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
    • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
    • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.)
  3. Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  4. Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU 1 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
  5. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.
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