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Webinar

Abrechnung elektronische Patientenakte (ePA)

Online am 11. Februar 2026 um 16:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

ePA2


Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte


Bewertungszahl
2
Betrag in Euro*
» 2,65 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Sitzung

Leistungsinhalt:
  • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung
  • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
  • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
  • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte
  • Dokumentation der Einwilligung und Übermittlung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst:
    • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
    • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
    • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
    • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
  2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
  3. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 abrechenbar.
  • Diese Gebühr beschreibt das Hinzufügen, Ausfüllen, Befüllen, sowie Verarbeiten und Speichern von zahnmedizinischen Daten, die für die vertragszahnärztliche sowie vertragsärztliche Versorgung relevant sind.
  • Nicht berechenbar, wenn keine Daten (bei einer kompletten leeren Akte) in der Patientenakte vorliegen.
  • Nur berechenbar für das Hinzufügen von Daten, die aus der aktuellen Behandlung des Versicherten entstehen.
  • Auch berechenbar für das Hinzufügen des aktuellen Datum der eingehenden Untersuchung für das elektronische Bonusheft.
Nicht zusätzlich abrechenbar:
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