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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

ePA1


Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte


Bewertungszahl
4
Betrag in Euro*
» 5,07 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Erstbefüllung

Leistungsinhalt:
  • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft
  • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen
  • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
  • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte
  • Dokumentation der Einwilligung und Übermittlung

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst:
    • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten,
    • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
    • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
    • die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
  2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
  3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar
  • Diese Gebühr beschreibt das Hinzufügen, Ausfüllen, Befüllen als Erstbefüllung (leere elektronische Patientenakte) von zahnmedizinischen Daten, die für die vertragszahnärztliche sowie vertragsärztliche Versorgung relevant sind.
  • Nicht berechenbar, wenn schon Daten (von anderen Ärzten oder Zahnärzten etc.) in der Patientenakte vorliegen.
  • Nur berechenbar für das Hinzufügen von Daten, die aus der aktuellen Behandlung des Versicherten entstehen.
  • Auch berechenbar für das Hinzufügen (bei leerer Patientenakte) des aktuellen Datum der eingehenden Untersuchung für das elektronische Bonusheft.
Nicht zusätzlich abrechenbar:
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