DentClub Abrechnungsportal

BEMA

Ä934a


Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)


Bewertungszahl
19
Betrag in Euro*
» 25,14 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Aufnahme, je Fernrötngenaufnahme

Leistungsinhalt:
  • Vorbereitung Film, Speicherfolie oder Sensor vor Röntgenaufnahme
  • extraorale Röntgenaufnahme
  • Entwicklung und Fixierung des Röntgenbildes, auch digitale Entwicklung
  • Befundung des Röntgenbildes
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
  2. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
  3. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
  4. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
  5. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
  6. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:
  1. Eine Leistung nach Nr. Ä 934 a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
  2. Eine Leistung nach Nr. Ä 934 a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar.

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