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Webinar

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Online am 06. Mai 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

Ä925a


Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen


Bewertungszahl
12
Betrag in Euro*
» 15,88 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je ein oder zwei Aufnahmen

Leistungsinhalt:
  • Vorbereitung Film, Speicherfolie oder Sensor vor Röntgenaufnahme
  • intraorale Röntgenaufnahme
  • Entwicklung und Fixierung des Röntgenbildes, auch digitale Entwicklung
  • Befundung des Röntgenbildes
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
  2. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
  3. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
  4. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
  5. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
  6. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.


Nicht zusätzlich abrechenbar:
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