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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

Ä1


Beratung eines Kranken, auch fernmündlich


Bewertungszahl
9
Betrag in Euro*
» 11,41 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden.
  2. Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.
  3. Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
  4. Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht.
  5. Eine Leistung nach Nr. Ä1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung.
  6. Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä1 abzurechnen.
  7. Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 die Nr. Ä1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä1 immer abrechnungsfähig.
  8. Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
  • Berechenbar je Behandlungsfall, heißt neuer Krankheitsfall, neue Diagnoseberatung, neue Schmerzen oder neue Behandlung nach abgeschlossener Behandlung sowie nach Ablauf von 4 Monaten.
  • Kann berechnet werden, neben der ersten zahnärztlichen Leistung, wenn nicht bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr (z. B. 01 oder 151) im laufenden Quartal abgerechnet wurde.
  • Kann berechnet werden im Folgequartal neben der ersten Leistung, wenn seit der letzten Leistung nach BEMA 01 oder BEMA Ä1 mehr als 18 Kalendertage (18 Leertage, nicht Praxistage) vergangen sind.
  • Nicht berechenbar für als Behandlungskontrolle oder Abschluss einer zahnärztlichen Behandlung (z. B. ZE-Kontrolle etc.).
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:
  1. Ein neuer Krankheitsfall ist gegeben, wenn die erforderliche Behandlung über den im Vorquartal erhobenen Befund hinausgeht oder die Behandlung ggf. auch im gleichen Quartal abgeschlossen war. Als Behandlungsfall gilt die gesamte von demselben Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Kranken vorgenommene Behandlung.

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