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Weiterbildung

Abrechnungsmanager/-in ZFA

Köln/Bonn am 20. April 2026 um Uhr

BEMA

62


Alveolotomie


Bewertungszahl
36
Betrag in Euro*
» 47,64 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Sitzung

Leistungsinhalt:
  • Freilegen des Knochens
  • Resektion der Alveolarfortsätze nicht abgeheilter Kiefer
  • primäre Wundversorgung
  • Naht

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
  2. Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
  3. Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
  4. Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.
  • Nicht berechenbar für eine Knochenglättung oder Entfernung störender Knochenkanten. Hierfür kann die BEMA 46 berechnet werden.
  • Formung des Kieferknochens bei einem ausgeheiltem Kiefer können entsprechend über die BEMA 58 berechnet werden.
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