DentClub Abrechnungsportal

BEMA

182b


Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, im Rahmen eines Telekonsils


Bewertungszahl
16
Betrag in Euro*
» 21,17 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Inanspruchnahme

Leistungsinhalt:
  • konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung im Rahmen eines Kooperationsvertrags
  • Erörterung mittels Telekonsil eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
  2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.
  • Nur berechenbar wenn der behandelnde Zahnarzt sich unmittelbar vorher mit dem Patienten der auf einer Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag liegt und seiner Erkrankung persönlich befasst hat, nicht für Routinebesprechungen.
  • Nicht berechenbar für den Austausch von Befunden, Diagnosen etc. bei einer Patientenübergabe in derselben ärztlichen oder zahnärztlichen Gemeinschaft (z. B. Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum etc.)
  • Nicht zusätzlich neben dem schriftlichen Konsil nach BEMA 7700 oder 7750 berechenbar, wenn es der gleiche liquidationsberechtigte Arzt oder Inhalt betrifft.
  • Nicht berechenbar bei Konsilen mit nichtärztlichen Assistenzpersonal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen oder zur Terminierung.
Berechnungsbestimmungen nach BEMA:
  • Nur berechenbar wenn der behandelnde Zahnarzt sich unmittelbar vorher mit dem Patienten der auf einer Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag liegt und seiner Erkrankung persönlich befasst hat, nicht für Routinebesprechungen.
  • Nicht berechenbar für den Austausch von Befunden, Diagnosen etc. bei einer Patientenübergabe in derselben ärztlichen oder zahnärztlichen Gemeinschaft (z. B. Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum etc.)
  • Nicht zusätzlich neben dem schriftlichen Konsil nach BEMA 7700 oder 7750 berechenbar, wenn es der gleiche liquidationsberechtigte Arzt oder Inhalt betrifft.
  • Nicht berechenbar bei Konsilen mit nichtärztlichen Assistenzpersonal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen oder zur Terminierung.

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