x

Webinar

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Online am 06. Mai 2026 um 14:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

182a


Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, persönlich oder fernmündlich


Bewertungszahl
14
Betrag in Euro*
» 18,53 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Inanspruchnahme

Leistungsinhalt:
  • konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung im Rahmen eines Kooperationsvertrags
  • Erörterung wird mittels Fernsprecher (Telefon) oder persönlich

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nur abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 182a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen, die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 182b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 182b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
  2. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  3. Die Leistungen nach Nr. 182a und Nr. 182b sind nicht abrechnungsfähig, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind.
  • Nur berechenbar wenn der behandelnde Zahnarzt sich unmittelbar vorher mit dem Patienten der auf einer Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag liegt und seiner Erkrankung persönlich befasst hat, nicht für Routinebesprechungen.
  • Nicht berechenbar für den Austausch von Befunden, Diagnosen etc. bei einer Patientenübergabe in derselben ärztlichen oder zahnärztlichen Gemeinschaft (z. B. Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum etc.)
  • Nicht zusätzlich neben dem schriftlichen Konsil nach BEMA 7700 oder 7750 berechenbar, wenn es der gleiche liquidationsberechtigte Arzt oder Inhalt betrifft.
  • Nicht berechenbar bei Konsilen mit nichtärztlichen Assistenzpersonal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen oder zur Terminierung.
Fehlerteufel zugeschlagen?
Bitte melde uns den Fehler für ein noch besseres DentClub Abrechnungsportal.

DentClub Campus

DentClubCampus Fortbildung
Online

Abrechnung Wurzelkanalbehandlungen in der GKV und PKV

Die Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) ist ein hochpräziser und zeitaufwendiger Eingriff, dessen korrekte Abrechnung Zahnarztpraxen oft vor große Herausforderungen stellt. Viele ZFA...

Mehr Informationen
DentClubCampus Fortbildung
Online

Abrechnung Reparaturen am Zahnersatz

Die Berechnung von Reparaturen von Zahnersatz ist häufig eine Herausforderung, da sich viele Zahnarztpraxen unsicher bei der korrekten Abrechnung fühlen....

Mehr Informationen
DentClubCampus Fortbildung
Köln/Bonn

Abrechnungsmanager/-in ZFA

In der zahnmedizinischen Ökonomie stellt das Abrechnungsmanagement einen kritischen Erfolgsfaktor für Zahnarztpraxen dar. Die Komplexität des dualen Abrechnungssystems (BEMA sowie...

Mehr Informationen