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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

181a


Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, persönlich oder fernmündlich


Bewertungszahl
14
Betrag in Euro*
» 17,75 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Inanspruchnahme

Leistungsinhalt:
  • konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung
  • Erörterung wird mittels Fernsprecher (Telefon) oder persönlich

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Leistungen nach Nrn. 181a und 181b sind abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 181a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen. Die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 181b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 181b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
  2. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  3. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind nicht abrechenbar, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind. Sie sind nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen.
  • Nur berechenbar wenn der behandelnde Zahnarzt sich unmittelbar vorher mit dem Patienten und seiner Erkrankung persönlich befasst hat, nicht für Routinebesprechungen.
  • Nicht berechenbar für den Austausch von Befunden, Diagnosen etc. bei einer Patientenübergabe in derselben ärztlichen oder zahnärztlichen Gemeinschaft (z. B. Praxisgemeinschaft, Versorgungszentrum etc.)
  • Nicht zusätzlich neben dem schriftlichen Konsil nach BEMA 7700 oder 7750 berechenbar, wenn es der gleiche liquidationsberechtigte Arzt oder Inhalt betrifft.
  • Nicht berechenbar bei Konsilen mit nichtärztlichen Assistenzpersonal, Pflegepersonal oder Heilpraktikern sowie Osteopathen oder zur Terminierung.
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