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Abrechnung Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Online am 25. Februar 2026 um 14:00 Uhr

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BEMA

173a


Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153 a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten


Bewertungszahl
32
Betrag in Euro*
» 42,35 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Inanspruchnahme

Leistungsinhalt:
  • Zuschlag für Besuche nach Nr. 153a
  • Nur für Patienten die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind abrechnungsfähig für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten und die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können.
  2. Der Zuschlag nach Nr. 173 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153 a, der Zuschlag nach Nr. 173 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 153 b abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind neben dem Zuschlag nach Nr. 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 173 a und 173 b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
  3. Die Anspruchsberechtigung auf einen Zuschlag nach Nr. 173 a oder Nr. 173 b ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren (ggf. anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX, sofern ein solcher dem Zahnarzt vorgelegt wird). Bei unbefristeten Bescheiden hat dies einmalig zu erfolgen. Bei befristeten Bescheiden ist der Fristablauf zu dokumentieren.
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