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Masterclass

Abrechnung: Suprakonstruktionen – Neuanfertigung & Reparatur

Wesseling, nähe Köln am 28. Juni 2025 um 10:00 Uhr

DentClub Abrechnungsportal

BEMA

172a


Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung mit Kooperationsvertrag


Bewertungszahl
40
Betrag in Euro*
» 50,70 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Inanspruchnahme

Leistungsinhalt:
  • Zuschlag für Besuche nach Nrn. 154
  • Nur nach § 87 Abs. 2j SGB V für die kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Die Zuschläge nach Nrn. 172 a und 172 b sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
  2. Der Zuschlag nach Nr. 172 a ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 154, der Zuschlag nach Nr. 172 b ist nur in Verbindung mit einem Besuch nach Nr. 155 abrechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 172 a ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 161 und 165, der Zuschlag nach Nr. 172 b ist neben den Zuschlägen nach Nrn. 162 und 165 abrechnungsfähig. Die Zuschläge nach Nrn. 172 a und 172 b sind neben dem Wegegeld und der Reiseentschädigung abrechnungsfähig.
  3. Der Vertragszahnarzt kann für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) betreut werden, mit welcher der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V abgeschlossen hat, der den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und insoweit den Vertragszahnarzt zur Abrechnung der Zuschläge nach Nrn. 172 a und 172 b berechtigt, keine Leistungen nach Nrn. 171 a und 171 b abrechnen.
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