Besuch je weiteren Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 153 a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht
In der zahnmedizinischen Ökonomie stellt das Abrechnungsmanagement einen kritischen Erfolgsfaktor für Zahnarztpraxen dar. Die Komplexität des dualen Abrechnungssystems (BEMA sowie...
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In dieser Fortbildung lernst Du, wie Du sicher die vertragszahnärztliche Abrechnung durch BEMA-Gebühren im Zusammenhang mit der Eintragung und Verarbeitung...
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Die Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) ist ein hochpräziser und zeitaufwendiger Eingriff, dessen korrekte Abrechnung Zahnarztpraxen oft vor große Herausforderungen stellt. Viele ZFA...
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