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BEMA

01k


Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen


Bewertungszahl
28
Betrag in Euro*
» 37,06 €
Fachgebiete
Abrechenbar:
  • je Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten

Abrechnungsbestimmungen:
  1. Ärztliches Gespräch
  2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese
  3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
    1. Extraorale Untersuchung
    2. Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
    3. Feststellung der Kieferrelation
    4. Feststellung von dento-alveolären Anomalien
    5. Feststellung des Dentitionsstadiums
  4. Aufklärung und Beratung
  5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
  6. Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
  7. Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
  8. Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. 5 durchführt.
  9. Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden.
  • Kann nicht während einer bereits begonnenen, laufenden oder abgebrochenen kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden.
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