Der GKV‐Spitzenverband und der VDZI (Verbände Deutscher Zahntechniker-Innungen) haben gemäß § 88 Abs. 1 SGB V im Benehmen mit der KZBV die Abrechnungsvoraussetzungen für die BEL-Leistungsnummer 384 0 (Hinterlegen eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff) neu festgelegt.
Dabei wurde die Erläuterung zur Abrechnung BEL-Leistungsnummer 384 0 um folgenden Satz erweitert:
Die L‐Nr. 384 0 ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.
Somit ist laut den Abrechnungsbestimmungen klar definiert, dass diese Leistungsnummer nur anhand der Regelversorgung im Oberkiefer bis Zahn 5 und im Unterkiefer bis zu Zahn 4 abzurechnen ist. Weiteres Hinterlegen eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff z. B. an Zahn 6 ist keine Regelversorgung und müsste als gleichartige Versorgung nach BEB berechnet werden.
Die Änderungen zur BEL-Leistungsnummer 384 0 ist seit dem 01.01.2020 in Kraft getreten und gelten auch für Heil- und Kostenpläne, die ab dem Zeitpunkt erstellt werden.
Quelle: GKV-Spitzenverband