Zum 5. Februar 2020 endet die Übergangsfrist für die Richtlinie zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Abs. 4b SGB V. Diese neue Richtlinie regelt die Anforderungen für die Kommunikation zwischen den Krankenkassen und deren Versicherten. Durch diese Maßnahmen hat der Prozess zum Schutz von Sozialdaten auch Auswirkungen auf die Praxisabläufe in der Zahnarztpraxis.
Eine Übertragung von Versicherten-Daten wie Abrechnungsscheine bei fehlender Gesundheitskarte am Behandlungstag per Fax ist nach dieser neuen Richtlinie nicht mehr vorgesehen. Versicherten-Daten können ab dem 5. Februar 2020 grundsätzlich nach dieser Richtlinie nur noch persönlich, postalisch an die authentifizierte Adresse des Berechtigten oder telefonisch erfolgen. Dabei gilt eine sichere postalische Zustellung nur, sofern die Zustellung erfolgt, die zweifelsfrei dem Berechtigten Versicherten zugeordnet ist und von einer persönlichen Zustellung ausgegangen wird.
Eine Übermittlung von Versicherten-Daten per E-Mail ist laut Umsetzungsleitfaden für Verfahren zur Authentifizierung von Berechtigten und Übermittlung von Daten nur noch zulässig, sofern eine Verschlüsselung mit hohem Schutzniveau vorliegt und das nur an eine E-Mail-Adresse des Berechtigten.
Es gilt nach dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bei fehlendem Versicherten-Nachweis das Verfahren wie in Anlage 10 BMV-Z, Anhang 1 beschrieben ist. Zahnarztpraxen sollten sich danach richten und Patienten über das Verfahren aufklären.
Quelle: Richtline GKV, BMV-Z (Anlage 10)